Seit Kurzem ist die GHS/CLP Verordnung (Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), die eine global gültige Einstufungsmethode für Gefahrstoffe darstellt, auch gültig für Gemische wie z. B. die Nikotinbasen.
Nach dieser Verordnung müssen Gefahrstoffe und Chemikalien entsprechend gekennzeichnet werden (Gefahrensymbole, H-Sätze, P-Sätze). Für die Ermittlung der richtigen Gefahrenklasse wird eine Formel benutzt, in der der sogenannte ATE Wert (Acute Toxicity Estimates, Schätzwert Akuter Toxizität) eine ausschlaggebende Rolle spielt.
Wir benutzen für die Berechnung des dermalen ATE die niedrigste jemals publizierte dermale LD50 (50 mg/kg am Kaninchen), das führt zur Einstufung in Kategorie 3 (dermal). Den Wert könnte man hinterfragen, da mehrere andere Arbeiten Werte von 140 mg/kg aufwärts erbrachten, in einer gab es überhaupt keinen Hinweis auf Letalität *). Das ist auch realistisch, weil Nikotin über die Haut nur extrem langsam aufgenommen wird (was den Entwicklern von Nikotinpflastern das Leben schwer macht). Wenn man statt der 50 mg/kg die zweimal unabhängig an Ratte und Kaninchen ermittelten 140 mg/kg verwendet, erhält man einen ATE von 1944, ist also am oberen Ende von Kategorie 4.
(* Quelle: O.Univ.-Prof. Dr. phil. Bernd Mayer et al.)
Damit wäre eine Basis mit 72mg/ml Nikotin nicht mit Totenkopf und als Gefahrenklasse 3 zu kennzeichnen. Leider aber ist dies gesetzlich aber etwas anders geregelt.
Die Erklärung, die wir von unserem herangezogenen Experten bekommen haben:
1.) Nikotin ist ein sogenannter legal eingestufter Stoff mit Eintrag in der CLP Verordnung.
Das heisst diese Einstufung ist umittelbar bindend. Hier ist nun die vorgegebene Einstufung H310 , Tox 1 interessant, die die dermale Expos. betrifft. Diese Einstufung wurde wohl irgendwann mal, als Nikotin gefahrstoffrechtlich noch uninteressant war von “Fachleuten” gesetzlich festgelegt. (Wäre intererssant zu wissen wie)
D.h. über die wissenschaftliche oder vielmehr regulatorische Schiene ist diese Diskussion leider schon abgehakt und nicht mehr ohne weiteres revidierbar. Nur durch eine gesetzliche Änderung über die EU also die sogenannte ATP Verordnung kann eine Umstufung erreicht werden. Mir ist kein Fall bekannt, wo mal eine “Rückstufung” zu höheren Kategorien gemacht wurde.
2.) Die ATE Berechnung ist eine Methode, die selbstverständlich genutzt werden kann. D.h. ist ein Wert bekannt kann dieser statt des default Wertes aufgrund der Einstufung genutzt werden. Hier bei H310 Tox 1 also 5 mg/kg!. Allerdings muss hier beachtet werden, dass der genutzte Wert innerhalb der Einstufungsgrenzen Tox 1 dermal liegt 0-50 mg/kg. Mir ist kein Passus im Gesetz bekannt, der dieses explizit fordert, aber Gespräche mit dem Bundesamt für Arbeitsschutz legen dieses dringend nahe, denn ansonsten würde die gesetzliche Einstufungsvorgabe der EU ja verletzt auch wenn diese aus wissenschaftlicher Sicht nicht (mehr) haltbar wäre. D.h der Wert 140 mg/kg darf aus rechtlichen Gründen nicht genutzt werden, sondern nur der 50 mg/kg Wert.
Der Grund dafür ist wie gesagt, dass diese Abklärung auf EU Ebene leider schon abschließend irgendwann mal gelaufen ist.
Ohne diesen Wert läge die Berechnungsgrundlage bei 5 mg/kg (Behörde) was zu der scharfen Einstufung führt. D.h der Wert alleine bringt schon einen Faktor von 10 und sollte da er innerhalb der zulässigen Grenzen liegt unbedingt verteidigt werden, da er die extreme Einstufung über die Default Werte schon bricht. Eine Nutzung des höheren Wertes bringt insofern auch keine Vorteile mehr. Im Gefahrgutbereich hat man meines Wissens nach auch den 140 mg/kg Wert berücksichtigt, aber nicht im Gefahrstoffbereich.
3.) Die konzentrierteste Mischung selbst kann getestet werden. Dieses würde die Legaleinstufung Akut Tox 1+2 wohl aufheben. Näheres zur Einstufung findet man auch in der ECHA Richtlinie, die auch viele Hinweise zur Expertenbeurteilung gibt. Hier ist es möglich mittels wissenschaftlicher Tests und Expertisen etwas zu bewirken. Aber wie gesagt betrifft dieses den Gefahrstoffbereich und somit auch am Rande die Privatanwender. Alternativ dazu kann der Gesetzgeber natürlich auf anderer Ebene jederzeit entsprechende für Sie negative oder positive Beschränkungen erlassen (Tabakverordnung etc) unabhängig von der Gefahrstoffkennzeichnung.
Kurz gefasst:
Eine Base mit einem Nikotingehalt von mehr als 50mg/ml muss nach der jetzigen Stand mit einem Totenkopf gekennzeichnet werden und wird in KAT 3 eingestuft. Das wiederum bedeutet, dass sie nicht mehr online verkauft werden darf und offline nur mit Sachkundenachweis und Abgabebuch.
Wir werden auch gefragt, wieso wir dann noch bis Ende Juni Bunkerbase 72er verkauft haben. Das hat damit zu tun, dass wir als Hersteller eine Übergangsfrist für Lagerbestände hatten, die nunmehr aufgebraucht sind. Eine neue Produktion und Onlineverkauf an Endverbraucher würde somit strafbar sein.
Deswegen bieten wir nun die 48er Base als die beste Alternative an.
Wir bedanken uns bei den Ermittlungen / Forschung / Diskussion ganz herzlich
bei unserem Experten und O. Univ.-Prof. Dr. phil. Bernd Mayer.